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1. Allgemeines
- Nachstehend wird mit dem Begriff "DOT" die DOT Telematik und Systemtechnik GmbH mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in Glanzinggasse 35/1/1D, A-1190 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 517978h, bezeichnet, und mit dem Begriff "Kunde" jene natürliche oder juristische Person, die mit DOT in Geschäftsbeziehung tritt. Der Kunde bestätigt, Unternehmer zu sein. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des Kunden für jeden zwischen DOT und dem Kunden abzuschließenden Einzelvertrag oder Rahmenliefervertrag, allenfalls auch in Form von E- Commerce-Geschäften auf Basis von Bestellungen des Kunden über allfällige digitale Plattformen von DOT, sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung. Eine Bestellung durch den Kunden gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses auf seine eigenen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und/oder diese auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung der ICC (International Chamber of Commerce; derzeit: INCOTERMS 2024) gelten nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Zusage bzw. ausdrücklicher Vereinbarung und in dem darin ausdrücklich festgelegten Umfang.
- Die Angebote von DOT sind freibleibend und unverbindlich.
- Für den Fall, dass von DOT ausdrücklich ein verbindliches Angebot gelegt wurde, gilt für solche Angebote, sofern sie keine abweichende Annahmefrist enthalten, eine Bindefrist von 30 Kalendertagen. Preisbasis eines solchen Angebotes sind die Lohn- und Materialkosten sowie Transportkosten zum Stichtag der Angebotslegung. Treten nachfolgend Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten oder der Transportkosten ein, so ist DOT unbeschadet einer allfällig offenen Bindefrist berechtigt, den Angebotspreis entsprechend den Preissteigerungen zu erhöhen.
- Bestellungen oder auch Änderungen bei bestätigten Aufträgen durch den Kunden sowie mündliche Absprachen gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie von DOT mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt bzw. ausdrücklich über eine allfällige digitale Plattform von DOT nach dem dort festgelegten Prozedere vereinbart wurden. Korrespondenz jeglicher Art, die lediglich den Eingang einer Bestellung bestätigt (wie z.B. – jedoch nicht beschränkt auf – automatisch generierte, per E-Mail versandte elektronische Empfangsbestätigungen bei Transaktionen über digitale Plattformen von DOT), gilt nicht als Annahme der eigentlichen Bestellung. Stillschweigen von DOT gilt nicht als Zustimmung.
- Vertrags-, Bestell- und Beschwerdesprachen sind Deutsch oder Englisch.
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2. Vertragsgegenstand
- Der Vertragsgegenstand umfasst einerseits die Lieferung durch DOT an den Kunden von Telematikgeräten in Form von Ortungsgeräten und/oder Sensoren (“X-Rayl® DEVICE(S)”) (Hardware samt integrierter Software) auf Basis von Einzelbestellungen des Kunden über ein vorbestimmtes Liefervolumen (in Einmallieferungen oder Teillieferungen), wobei derartige Einzelbestellungen des Kunden nach entsprechender Auftragsbestätigung durch DOT als Kaufverträge und daher Zielschuldverhältnisse zu qualifizieren sind. Die Installation der X-Rayl® DEVICE(S) erfolgt durch den Kunden auf seine Kosten. Der Kunde hat bei der Installation der XRayl® DEVICE(S) die von DOT vorgegebenen Installationsstandards zu befolgen.
- Andererseits stellt DOT seinen Kunden im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung über die verkaufte Hardware samt integrierter Software abrufbare Telematikdaten (“DOT-Link Digital SERVICES”) gemäß der X-Rayl® Systembeschreibung und mittels Verwendung der mobilen Webseite DOT-Link oder der X-Rayl® Scanner APP (Android und IOS) zur Verfügung. Diese Dienstleistungsvereinbarung gilt jeweils für eine beidseitig fixe Laufzeit von 72 (zweiundsiebzig) Monaten ab Lieferung der jeweiligen Ortungsgeräte und/oder Sensoren befristet abgeschlossen. Die Laufzeit verlängert sich automatisch für jeweils weitere 12 (zwölf) Monate, sofern nicht einer der Vertragspartner diese Dienstleistungsvereinbarung ganz oder teilweise zum Ende der genannten 6-Jahresperiode unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich per Einschreiben oder Kurier aufkündigt. Die Möglichkeit zur Aufkündigung der Dienstleistungsvereinbarung aus wichtigem Grund mit entsprechender Nachfristsetzung bleibt beidseitig unberührt.
- Die X-Rayl® DEVICE(S) beinhalten SIM-Chips oder Mobilfunk SIM-Karten, die im Eigentum des Mobilfunk-Betreibers verbleiben, mit dem DOT einen entsprechenden Vertrag hat. DOT übernimmt keine Haftung für eine Unterbrechung des Mobilfunktnetzes und/oder des GPS-Dienstes. Die Mobilfunk-SIM-Karten dürfen ausschließlich in X-Rayl® DEVICE(S) verwendet werden. Die Kosten für SIM-Chips oder Mobilfunk SIM-Karten trägt DOT.
- X-Rayl® DEVICE(S) senden Nachrichten mit einer vereinbarten Häufigkeit („Sendefrequenz“). Diese Sendefrequenz kann nur bei ausreichender Energiereserve des mit Solarstrom gespeisten X-Rayl® DEVICE(S) lückenlos erfüllt werden. Die Energiereserve wurde für den Einsatz auf Güterwagen ganzjährig und europaweit dimensioniert und basiert auf Berechnungen und technischen Randbedingungen nach Kenntnisstand von DOT. Eine Abweichung von diesen berechneten normalen Bedingungen, wie u.a. übermäßige Verschmutzung, ungünstige Montage, übermäßig lange Aufenthalte an dunklen Orten, häufige Sensor-Kommunikation oder der Einsatz neuer Leistungsmerkmale kann zu einem stärkeren Abfall der Energiereserve und zu reduzierten Sendefrequenzen führen. Für allfällige außerhalb der Kontrolle von DOT liegende Beeinträchtigungen der Sendefrequenz übernimmt DOT keine Verantwortung oder Haftung.
- Der konkrete Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen von DOT ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von DOT und den dort festgehaltenen Vertragsinhalten. Von DOT als technisch notwendig oder sinnvoll erachtete Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sind, solange die wesentlichsten Aspekte der Leistungen dabei nicht unzumutbar abgeändert werden, zulässig und bedürfen keiner Zustimmung durch den Kunden.
- Zur Klarstellung wird festgehalten, dass DOT (ausgenommen im Rahmen der Abwicklung von Gewährleistungsfällen) nicht zur Rücknahme der vertragsgegenständlichen Produkte (auch nicht nach Ablauf ihrer jeweiligen gewöhnlichen Nutzungsdauer) verpflichtet ist und eine solche Verpflichtung auch, soweit gesetzlich zulässig, vertraglich ausgeschlossen wird. Davon unbenommen bleiben allfällige bestehende Entpflichtungsvereinbarungen von Herstellern der in den vertragsgegenständlichen Produkten von DOT verbauten Lithiumbatterien und allfällige in diesem Zusammenhang gesetzlich zwingende (und nicht ausschließbare) Pflichten der genannten Hersteller (bzw. auch von DOT, letzteres soweit überhaupt gesetzlich zwingend vorgesehen). Vom Kunden innerhalb der Gewährleistungsfrist retournierte Geräte, die bei Anlieferung mangelhaft waren, werden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Punkt 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf Kosten von DOT fachgerecht entsorgt und durch ein (mangelfreies) Ersatzgerät (das auch gebraucht sein kann, jedoch in Bezug auf Zustand, bisherige Nutzungsdauer und Funktionsfähigkeit dem retournierten Gerät entsprechen muss) ausgetauscht, sofern der jeweilige Mangel vom Kunden innerhalb der Gewährleistungsfrist entsprechend den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht worden ist. Die Kosten des Transports werden in diesem Fall von DOT getragen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist retournierte Geräte, die keine Mängel aufweisen, werden von DOT auf Wunsch des Kunden einem kostenpflichtigen Refurbishment unterzogen und danach an den Kunden retourniert. Die Kosten des Transports sind in diesen Fällen jedenfalls vom Kunden zu tragen. Bei nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln an den Geräten ist der Kunde zur Entsorgung auf eigene Kosten verpflichtet. Sofern solche Geräte vom Kunden retourniert und von DOT ungeachtet der vorangehenden Bestimmung angenommen werden sollten, werden die Entsorgungskosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
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3. Lieferung und Gefahrenübergang
- Die von DOT angegebenen Lieferfristen bzw. -termine für X-Rayl® DEVICE(S) gelten ab Werk (EXW, Incoterms 2024) und sind, vorbehaltlich der nachfolgend festgelegten Bestimmungen, jedenfalls erst mit Erteilung der Auftragsbestätigung verbindlich, jedoch keinesfalls vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen, nachgewiesener Akkreditive oder Bankgarantien. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Allfällige in der Auftragsbestätigung ohne ausdrücklichen Verweis auf deren Verbindlichkeit angegebene Vorlaufzeiten oder Lieferzeitfenster (ohne Ausweis eines verbindlichen Liefertermins) dienen ausschließlich der Information und sind für DOT nicht bindend.
- Bei höheren Stückzahlen erfolgt die Lieferung in Tranchen von 120 X-Rayl® DEVICE(S) monatlich. Die erste Lieferung erfolgt in der Regel etwa (10) Wochen nach Auftragserteilung.
- Bei Abrufaufträgen ist die bestellte Ware zum verbindlich bestätigten Liefertermin (dem Kunden auf der Auftragsbestätigung verbindlich bekanntgegebenen Datum) versandbereit. Ruft der Kunde die bestellte Ware nicht bis zum bestätigten Liefertermin ab, so liegt Annahmeverzug vor. In diesem Fall ist DOT zusätzlich zu den gemäß Punkt 7 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehenden Rechten berechtigt, die Abnahme der Lieferung der bestellten und erzeugten Produkte zu verlangen. Für den Fall, dass die Abnahme der Lieferung der bestellten Produkte durch den Kunden nicht am Liefertermin (an dem dem Kunden auf der Auftragsbestätigung bekanntgegebenen Datum) erfolgt, haftet der Kunde für sämtliche DOT entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung, dem Transport, der Lagerung und der Versicherung der jeweils bestellten Ware.
- Die Aktivierung der DOT-Link Digital SERVICES beginnt mit Lieferung der jeweiligen X-Rayl® DEVICE(S).
- Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch DOT hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene, soweit gesetzlich zulässig von der jeweils aktuellen Auftragslage von DOT abhängige, Nachfrist zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder DOT erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom jeweiligen Einzelvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung von DOT in obigem Sinn schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessiv- Lieferungsverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete verspätete Lieferung. DOT haftet für allfällige Schäden des Kunden nach Maßgabe der Bestimmungen in Punkt 12. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist DOT berechtigt, die Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist DOT berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Aufträge an Dritte, ganz oder teilweise, weiterzugeben. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Weitergabe.
- DOT und der Kunde werden die genauen Leistungsmerkmale der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen separat vereinbaren. Sollte die genauen Leistungsmerkmale (Spezifikationen Maße, Quantität, Qualität usw.) zu einem Auftrag seitens des Kunden nicht rechtzeitig einlangen, so ist DOT von der Einhaltung eines allenfalls verbindlich festgelegten Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Spezifikation behält sich DOT das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei DOT in diesem Fall zu Verrechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des betroffenen Netto-Auftragswertes zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer berechtigt ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt DOT unbenommen. Alternativ ist DOT auch berechtigt, auf Vertragserfüllung zu beharren und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die fehlenden Spezifikationen verbindlich für den Kunden selbst festzulegen.
- Die Verpflichtung von DOT zur Lieferung innerhalb einer allenfalls verbindlich vereinbarten Frist ist ausdrücklich bedingt durch die fristgerechte Erfüllung (i) sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden sowie (ii) sämtlicher sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Kunden, sofern und soweit ein Versäumnis in der fristgerechten Erfüllung solcher sonstigen Verpflichtungen die Lieferung durch DOT innerhalb der vereinbarten Frist unmöglich macht oder anderweitig behindert.
- Sobald die vertragsgegenständlichen Produkte zum bestätigten Liefertermin abholbereit sind, geht die Gefahr am Erfüllungsort (Betriebsstandort von DOT) auf den Kunden über.
- Versendet DOT auf Verlangen des Kunden die vertragsgegenständlichen Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald DOT die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
- Bei Frei-Haus Lieferungen ist DOT die Wahl des Spediteurs, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vorbehalten.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden müssen schriftlich erfolgen. Eine Nachfrist muss angemessen sein.
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4. Preise
- Sämtliche Preise verstehen sich wie vereinbart und exklusive Umsatzsteuer in Euro, sofern nicht eine andere Währung mit dem Kunden vereinbart wurde. Zahlungen dürfen nur in der dafür vereinbarten Währung erfolgen.
- Preise werden gesondert für X-Rayl® DEVICE(S) (einmalig), Installations- und Montagekosten (optional, einmalig), DOT-Link Digital SERVICES (berechnet je X-Rayl® DEVICE monatlich) sowie Wartung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (berechnet je X-Rayl® DEVICE monatlich) ausgewiesen.
- Das jeweils vereinbarte monatliche Nettoentgelt für die DOT-Link Digital SERVICES setzt sich zusammen aus den Kosten für Kommunikation (inkl. SIM-Karte) und den Kosten für die gewählte Web-Applikation und/oder Datenweiterleitung an eine vereinbarte Schnittstelle. Es wird je X-Rayl® DEVICE(S)® berechnet. In Hinblick auf die Laufzeit der DOT-Link Digital SERVICES von zumindest 72 Monaten wird Wertbeständigkeit in Bezug auf das genannte monatliche Nettoentgelt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinbart: Die Anpassung des monatlichen Nettoentgelts erfolgt auf Basis der Veränderung des von „Statistik Austria“ veröffentlichten Tariflohnindex TLI Önace 21 "Metallerzeugung und -bearbeitung Angestellte" in Österreich. Ausgangspunkt ist die für den Monat vor dem Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses betreffend DOT-Link Digital SERVICES veröffentlichte Indexzahl. Vergleichsbasis ist die letzte vor Rechnungslegung durch DOT des für die betreffenden DOT-Link Digital SERVICES vereinbarten monatlichen Nettoentgelts veröffentlichte (monatliche) Indexzahl des genannten Tariflohnindex. Das monatliche Nettoentgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der oben genannte Kollektivvertragsgrundlohn im Vergleichszeitraum verändert hat, wobei Veränderungen von bis zu einschließlich 3% unberücksichtigt bleiben. Anpassungen erfolgen bei Erreichen oder Überschreiten der vorgenannten Schwelle von 3 % in Bezug auf die gesamte Indexveränderung (und nicht nur in Bezug auf den die vorgenannte Schwelle von 3% übersteigenden Anteil) und gelten für alle weiteren monatlichen Nettoentgelte, die nach einem entsprechenden (berechtigten) schriftlichen Verlangen von DOT oder vom Kunden zur Zahlung fällig werden. Die der jeweiligen Indexanpassung zu Grunde gelegte Indexzahl des genannten Tariflohnindex TLI Önace 21 "Metallerzeugung und -bearbeitung Angestellte" gilt als Ausgangsbasis zukünftiger Wertanpassungen. Für den Fall von Anpassungen des monatlichen Nettoentgelts auf Basis obiger Bestimmungen im Ausmaß von mehr als 15% pro Kalenderjahr, hat die jeweils andere Vertragspartei das Recht, binnen 10 Kalendertagen ab schriftlicher Information vom jeweils betroffenen Einzelvertrag (in beiden Fällen nur in Bezug auf noch ausstehenden Dienstleistungen betreffend die DOT-Link Digital SERVICES) zurückzutreten, wenn sie das nach obigen Bestimmungen angepasste monatliche Nettoentgelt nicht akzeptiert. Die die Anpassung verlangende Vertragspartei kann einen solchen Rücktritt der jeweils anderen Vertragspartei auch einseitig wieder abwenden, wenn sie auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Indexanpassung binnen wiederum 10 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung durch die jeweils andere Vertragspartei schriftlich verzichtet, soweit die Anpassung des monatlichen Nettoentgelts 15% pro Kalenderjahr übersteigt.
- Zwischen DOT und Kunden besteht weiters Einvernehmen darüber, dass von DOT nicht sämtliche X-Rayl® DEVICE(S)®, die Gegenstand einer Bestellung sind, auf Lager produziert werden. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Produkte können somit Umstände eintreten, welche die Herstellungskosten der zu herzustellenden Produkte wesentlich erhöhen und in der zu Grunde liegenden Preiskalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Berücksichtigung finden konnten. Es wird daher ebenfalls Wertbeständigkeit in Bezug auf das jeweils vereinbarte Nettoentgelt für X-Rayl® DEVICE(S)®, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinbart: Die Anpassung des Nettoentgelts erfolgt wiederum auf Basis der Veränderung des von „Statistik Austria“ veröffentlichten Tariflohnindex TLI Önace 21 "Metallerzeugung und -bearbeitung Angestellte" in Österreich. Ausgangspunkt ist wiederum die für den Monat vor dem Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses betreffend X-Rayl® DEVICE(S)®veröffentlichte Indexzahl. Vergleichsbasis ist die letzte vor Lieferung der bestellten Ware veröffentlichte (monatliche) Indexzahl des genannten Tariflohnindex. Das jeweils vertraglich festgelegte Nettoentgelt verändert sich wiederum in dem Ausmaß, in dem sich der oben genannte Kollektivvertragsgrundlohn im Vergleichszeitraum verändert hat, wobei Veränderungen von bis zu einschließlich 3% ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Anpassungen erfolgen bei Erreichen oder Überschreiten der vorgenannten Schwelle von 3 % in Bezug auf die gesamte Indexveränderung (und nicht nur in Bezug auf den die vorgenannte Schwelle von 3% übersteigenden Anteil) und gelten für alle Lieferungen, die einem entsprechenden (berechtigten) schriftlichen Verlangen von DOT oder vom Kunden folgen. Für den Fall von Anpassungen des Nettoentgelts auf Basis obiger Bestimmungen im Ausmaß von mehr als 15% pro Kalenderjahr, hat die jeweils andere Vertragspartei das Recht, binnen 10 Kalendertagen ab schriftlicher Information vom jeweils betroffenen Einzelvertrag (in beiden Fällen nur in Bezug auf noch nicht erfolgte Lieferungen bzw. Teillieferungen) zurückzutreten, wenn sie das nach obigen Bestimmungen angepasste Nettoentgelt nicht akzeptiert. Die die Anpassung verlangende Vertragspartei kann einen solchen Rücktritt der jeweils anderen Vertragspartei auch einseitig wieder abwenden, wenn sie auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Indexanpassung binnen wiederum 10 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung durch die jeweils andere Vertragspartei schriftlich verzichtet, soweit die Anpassung des Nettoentgelts 15% pro Kalenderjahr übersteigt.
- Sofern von DOT nicht anders schriftlich vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS), verstehen sich die in der Preisliste angeführten und bestätigten Preise als unverzollt, und exklusive Versandkosten und Kosten einer allfälligen Transportversicherung, auf Basis 14 Tage netto. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen.
- Wurde eine andere Währung als Euro mit dem Kunden vereinbart, und wertet diese Währung gegenüber dem Euro nach Vertragsabschluss in einem Ausmaß von 5 Prozent und mehr im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, erhöht sich das Nettoentgelt entsprechend dieser Abwertung. DOT kann eine entsprechende (nominelle) Preiserhöhung spätestens mit Übermittlung der Faktura in Rechnung stellen.
- Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt oder anderweitig anders vereinbart, gilt, vorbehaltlich der obigen Bestimmungen zu Preisanpassungen wegen Erhöhung der Produktionskosten und/oder Abwertung, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung jeweils gültige Preisliste von DOT einschließlich der darin angegebenen Zu- und Abschläge. Die in der Preisliste von DOT angeführten Preise sind nicht bindend für DOT und unterliegen jedenfalls der Anpassung durch DOT im Falle offensichtlicher Fehler.
- Abweichungen des fakturierten Preises gegenüber jenem in der Auftragsbestätigung, sofern diese aus vertraglichen Serviceentgelten wie z.B. Lagergeld oder Liefermengenzu-/abschläge resultieren, sind vom Kunden zu akzeptieren.
- Abrufaufträge sind an das Vorliegen einer gültigen Lagervereinbarung gebunden, die separat zwischen DOT und dem Kunden zu vereinbaren ist.
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5. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen für die X-Rayl® DEVICE(S) (Hardware) und Montagekosten haben innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungsdatum, was immer später ist, zu erfolgen. Bei Auftragserteilung (und daher jedenfalls vor Lieferung) wird eine Anzahlung in Höhe von 30% der Nettoauftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Zahlungen haben auf das von DOT genannte Konto zu erfolgen.
- Servicepakete für “DOT-Link Digital SERVICES” und Wartung Hardware werden monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt. Zahlungen haben innerhalb von 14 Kalendertagen nach Monatsende und Rechnungsdatum, was immer später ist, zu erfolgen. Die Verrechnung der Servicepakete beginnt im Folgemonat nach Lieferung.
- Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so ist DOT berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben sowie die damit verbundenen Kosten (z.B. Kosten der Ein- und Auslagerung, Lagergebühren) zuzüglich Verwaltungsaufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden kann nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn so wesentliche Mängel vorliegen oder Leistungen fehlen, dass der Gebrauch der gelieferten Produkte unmöglich gemacht wird. Das Zurückbehaltungsrecht ist in diesem Falle mit dem Doppelten des geschätzten Mängelbehebungsaufwandes begrenzt.
- Der Kunde ist nur dazu berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufzurechnen. Ansonsten haben Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesondert schriftlich vereinbart. Erfüllungsort für die Leistung der Zahlung ist der Firmensitz von DOT. Wechsel und Scheck als Zahlungsmittel wie auch Skonti als Abzüge werden von DOT nur anerkannt, sofern in der Rechnung ausdrücklich genehmigt. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks tritt die Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Bankgebühren hat der Kunde zu tragen. Für eine rechtzeitige Vorlage übernimmt DOT keine Haftung.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 800 Basispunkten über der 3-Monats-EURIBOR-Rate der fakturierten Währung per anno in Anrechnung gebracht. DOT hat weiters Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit Mahnungen, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung entstehenden Kosten.
- Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen, hinsichtlich derer das Eigentum an der gelieferten Ware übergegangen ist, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. Teilzahlungen des Kunden sind zuerst auf aufgelaufene Kosten und sonstigen Nebengebühren (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) anzurechnen, erst dann auf offene Forderungen aus Lieferungen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Kunden sind ungültig.
- DOT ist bei einer nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder bei Aufhebung oder betraglicher Herabsetzung der Kreditversicherung für den jeweiligen Kunden ungeachtet einer gewährten Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks berechtigt, vor Produktion die vollständige oder teilweise Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Bereitstellung weiterer, nach Ermessen von DOT ausreichender Sicherheiten durch den Kunden zu verlangen. Sollte der Kunde dieser Forderung nicht nachkommen, ist DOT berechtigt, jeweils unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom jeweils betroffenen Einzelvertrag, aber auch von Rahmenlieferverträgen und Dauerschuldverhältnissen, zurückzutreten.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist DOT zur vorzeitigen Aufkündigung des betreffenden Vertrages aus wichtigem Grund bei gleichzeitiger Forderung nach Berichtigung sämtlicher offener Zahlungsansprüche berechtigt, wenn durch den Kunden oder einen Dritten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde generell nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder der Kunde gemäß seiner Bilanz überschuldet ist.
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6. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten, im Eigentum von DOT. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Der Kunde ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Verwendung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt sowie die Sicherungsabtretung anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und DOT Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware unverzüglich bekanntzugeben.
- Bei Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung von DOT im Falle von Zugriffen Dritter ist DOT berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden, ungeachtet davon, ob deren Fälligkeit bereits eingetreten ist, sofort geltend zu machen.
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7. Verzug des Kunden
- Bei Annahmeverzug/-verweigerung von mehr als 14 Kalendertagen ist DOT neben allen DOT sonst zustehenden Rechten (wie Rücktritt und freihändigem Verkauf auf Kosten des Kunden) berechtigt, die vertragsgegenständlichen Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und als ordnungsgemäß übergeben und angenommen zur Verrechnung zu bringen. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.
- Falls der Kunde mit der Bezahlung von gemäß dem Vertrag fälligen Beträgen in Verzug ist (siehe auch Punkt 5.6 oben), ist DOT berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 3 Kalendertagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Kunden alle weiteren Lieferungen einzustellen, bis die Zahlung sämtlicher Außenstände bei DOT eingelangt ist. DOT ist darüber hinaus im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom jeweils betroffenen Einzelvertrag (sowie auch aller weiteren Einzelverträge oder Rahmenlieferverträge, auch wenn in Bezug auf diese noch kein Zahlungsverzug eingetreten sein sollte) zurückzutreten und die Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträge zu fordern. In diesen Fällen sind vereinbarte Preisnachlässe unwirksam, und DOT ist berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag ohne Abzüge geltend zu machen.
- Aus den angeführten Möglichkeiten der Handhabung von Verzugsfällen können keinerlei Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen von DOT gegenüber dem Kunden, insbesondere Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz, entstehen.
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8. Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen DOT, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) des Kunden, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder, sofern das Ereignis Höherer Gewalt über mehr als vier Wochen andauert, ganz oder teilweise vom jeweils betroffenen Einzelvertrag oder auch Rahmenliefervertrag zurückzutreten. DOT wird den Kunden in angemessener Frist über das Vorliegen höherer Gewalt informieren und im Fall des Rücktritts vom Vertrag evtl. bereits geleistete Gegenleistungen in entsprechendem Umfang erstatten.
- Als höhere Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, deren Ursachen außerhalb der Einflusssphäre von DOT liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmöglichkeiten, gesperrte Grenzen, behördliche Verfügungen, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb von DOT beeinträchtigen; oder
- Naturgewalt, kriegerische Handlungen, Aufstände/Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Pandemien sowie nationale und/oder internationale behördliche Maßnahmen inklusive sämtlicher für DOT zu berücksichtigenden behördlichen Sanktionen (jedenfalls einschließlich US-Sanktionen, soweit deren Beachtung nach europarechtlichen Bestimmungen nicht gesetzlich zwingend unzulässig wäre), und Grenzschließungen, jeweils auch als Folge von Pandemien und/oder sonstiger Fälle von Höherer Gewalt (einschließlich sämtlicher direkter und indirekter Auswirkungen von COVID-19) sowie Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; oder
- Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle der Vorlieferanten von DOT als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages für DOT nicht vorhersehbar war, sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht von DOT zu vertreten sind.
- Der Durchführungszeitraum der DOT-Link Digital SERVICES wird um den Zeitraum der durch die höhere Gewalt bedingten Verzögerung verlängert.
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9. Geistiges Eigentum, Rechte Dritter, gesetzliche Vorschriften, Geheimhaltung
- Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, verbleiben das Urheberrecht und alle sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie alle Zeichnungen, Betriebs- und Wartungshandbücher, Vorlagen, Symbole, Entwürfe, Software (einschließlich Updates und neuer Versionen), Pläne, Aufzeichnungen, Anweisungen, Know-how, Drucke und Spezifikationen sowie alle sonstigen Unterlagen, die dem Kunden im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Produkten und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, im ausschließlichen Eigentum von DOT (oder gegebenenfalls seiner Drittlieferanten). Die vereinbarten Entgelte gelten als Vergütung für die Lizenzierung sämtlicher geistiger Eigentumsrechte in dem Umfang, der erforderlich ist, um dem Kunden die nicht exklusive Nutzung des jeweiligen Vertragsgegenstandes im vertraglich vereinbarten Umfang am lizensierten Standort zu ermöglichen.
- Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen (wiederum zusammen mit der Lizenz an sämtlichen geistigen Eigentumsrechten in dem Umfang, der erforderlich ist, um dem Erwerber die Nutzung des jeweiligen Vertragsgegenstandes in dem in Punkt 9.1 festgelegten Umfang zu ermöglichen) an gegenwärtige oder zukünftige verbundene Unternehmen des Kunden und an Dritte zu veräußern oder anderweitig zu übertragen (vorbehaltlich der Zustimmung von DOT, welche nicht unbegründet verweigert werden darf, sofern der Dritte mit DOT eine entsprechende Dienstleistungsvereinbarung über die DOT-Link Digital SERVICES zumindest für die Restlaufzeit der mit dem Kunden vereinbarten fixen Vertragslaufzeit abschließt). Ein Verkauf oder eine sonstige Übertragung der vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen an Wettbewerber von DOT ist nicht zulässig.
- Der Kunde sichert DOT zu, dass die von ihm zur Ausführung vorgegebenen oder bereitgestellten Spezifikationen, einschließlich Texten, Abbildungen, grafischen Darstellungen, Strichcodes, Beschriftungen o.ä., weder einschlägige rechtliche Vorgaben noch (gewerbliche Schutz-)Rechte Dritter, jeweils auch nicht am oder für den lizensierten Standort, verletzen. DOT wird den Kunden im Falle einer Geldendmachung derartiger Ansprüche entsprechend informieren.
- DOT sichert dem Kunden umgekehrt zu, dass die vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen weder einschlägige rechtliche Vorgaben noch (gewerbliche Schutz-)Rechte Dritter, jeweils am oder für den lizensierten Standort, verletzen. Der Kunde wird DOT im Falle einer Geldendmachung derartiger Ansprüche entsprechend informieren.
- In den in den Punkten 0 und 0 genannten Fällen, sind der Kunde bzw. DOT nach ihrer Wahl berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Nutzungsrechte vom Dritten zu erwerben oder aber ihre Spezifikationen so umzugestalten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Darüber hinaus wird die jeweils verpflichtete Vertragspartei der jeweils berechtigten Vertragspartei alle Schäden und Kosten ersetzen, die letzterer aus der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstehen. DOT ist in den in Punkt 0 genannten Fällen alternativ auch berechtigt, die Lieferung oder Leistung gegen eine vergleichbare, die Rechte Dritter nicht verletzende Lieferung oder Leistung austauschen oder aber die X-Rayl® DEVICE(S) gegen Erstattung des Verkaufspreises unter Berücksichtigung der schon dafür erhaltenen Zahlungen (abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts für den Zeitraum von Lieferung bis Rücknahme) zurückzunehmen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der jeweils verpflichteten Vertragspartei bestehen unter der Voraussetzung, dass die jeweils berechtigte Vertragspartei die jeweils verpflichtete Vertragspartei über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der jeweils verpflichteten Vertragspartei alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
- Ansprüche der jeweils berechtigten Vertragspartei sind ausgeschlossen, soweit sie die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere wenn der Anspruch auf einer missbräuchlichen Verwendung oder einem Missbrauch der vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen oder auf ohne schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners vorgenommenen Änderungen beruht oder auf eine Ausstattung, Anlage oder Konstruktion zurückzuführen ist, die nicht den vertragsgegenständlichen Produkten und Dienstleistungen zugehören und daher auch nicht von der jeweils verpflichtenden Vertragspartei hergestellt wurden.
- Dem Kunden übergebene Unterlagen von DOT dienen ausschließlich zum vertragsgemäßen Gebrauch, sind daher vertraulich und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von DOT nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige (gewerbliche Schutz-)Rechte von DOT bzw. von dessen Vorlieferanten zu wahren, und haftet für sämtliche aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierende Schäden.
- Auf Grundlage bestehender (gewerblicher Schutz-)Rechte oder bestehenden Know-hows von DOT steht DOT das alleinige Eigentum an allen Rechten, Rechtstiteln und Ansprüchen an und auf sämtliche/n abgeleitete/n gewerbliche/n Schutzrechte/n und sämtlichem/s abgeleitetem/s Know-how zu, die bzw. das von DOT oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden im Zuge der Vertragserfüllung generiert oder entwickelt werden bzw. wird.
- DOT ist berechtigt, die Firma oder ein Logo auf den vertragsgegenständlichen Produkten anzubringen.
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10. Softwarelizenz
- DOT gewährt dem Kunden das persönliche, nichtexklusive und nicht übertragbare, beschränkte Recht, die Software für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Produkte am lizenzierten Ort zu nutzen. Als Software bezeichnet wird dabei die Software und Softwarebibliotheken, die dem Kunden von DOT direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Upgrades, neue Releases und Versionen, Modifikationen, Ergänzungen, Updates und Fixes, sowie jegliche Dokumentation und jegliches Knowhow in diesem Zusammenhang
- Der Kunde erhält kein wie immer geartetes Recht, den Quellcode der von DOT gelieferten Software zu nutzen. DOT und/oder seine Lizenzgeber bleiben immer die Eigentümer der lizenzierten Software/Firmware.
- Der Kunde darf nicht, und darf es auch keinem anderen erlauben:
- die Software zu kopieren, zu vervielfältigen, zu vermarkten, weiterzuverkaufen, zu unterlizenzieren, zu vertreiben, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu verpfänden, auf eine andere Computerplattform zu portieren, abgeleitete Werke davon zu erstellen oder die Software anzupassen oder zu modifizieren;
- die Software zu nutzen, es sei denn, DOT hat dies in den technischen Spezifikationen so vorgesehen;
- auf den Quellcode zuzugreifen, ihn zu verwenden oder zu kompilieren;
- die Software zu dekompilieren, ein Reverse Engineering oder eine strukturelle Disassemblierung der Software vorzunehmen oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software zu extrahieren, sofern dies nicht durch zwingende Gesetze gestattet ist;
- Programmkennzeichnungen oder Hinweise auf Eigentumsrechte zu entfernen, zu verändern oder zu modifizieren; oder
- die Software in einer Weise zu verwenden, die dem Zweck der Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen widerspricht.
- Sollte der Kunde dennoch auf Grund von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sein, einzelne der oben beschriebenen Tätigkeiten durchzuführen, behalten DOT oder seine Lizenzgeber alle Rechte an jeder Kopie, Übersetzung, Änderung, Anpassung oder Version der Software einschließlich deren Verbesserung oder Entwicklung. Auf Verlangen von DOT wird der Kunde jede geeignete Möglichkeit ausschöpfen, diese Rechte auf DOT oder seine Lizenzgeber zu übertragen bzw. wird er die Rechte im Namen von DOT oder im Namen seiner Lizenzgeber nicht einschränken. Sämtliche Rechte an den generierten Daten und den Datenbankinhalten stehen DOT zu, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Die Software enthält Softwarekomponenten, Elemente oder Programme, die von Dritten lizenziert wurden. Das Recht zur Nutzung dieser Software Dritter, an denen die jeweiligen Rechte Dritten zustehen, unterliegt der fortgesetzten Verpflichtung des Kunden zur Einhaltung der für diese Software Dritter geltenden Lizenzbedingungen. Auf begründete Anfrage des Kunden kann DOT entsprechende Informationen über diese Software Dritter zur Verfügung stellen.
- Die Software oder Teile der Software können Embargos, politischen oder Handelssanktionen und/oder Exportkontrollbeschränkungen unterliegen. Der Kunde ist verpflichtet, alle anwendbaren Embargo-, Sanktions- und Exportkontrollgesetze und -vorschriften, insbesondere die der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union, in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
- Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Software vertrauliche Informationen von DOT (und seiner Lizenzgeber) enthalten bzw. insgesamt darstellt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DOT nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Software oder Teile davon an Mitarbeiter, Direktoren, leitende Angestellte und Berater des Kunden weiterzugeben, und zwar ausschließlich auf einer Need-to-know-Basis. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere Zwecke als zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen zu verwenden.
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11. Gewährleistung
- DOT leistet in Bezug auf die X-Rayl® DEVICE(S) sowie für DOT-Link Digital SERVICES und sonstige Dienstleistungen von DOT and den Kunden ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (bei Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung) im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. DOT leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Kunden sowie Dritter, insbesondere auch die Nichtbeachtung der Betriebs- oder Montageanleitung auftreten. Ebenso leistet DOT keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen, es sei denn diese wären ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden. Soweit oben nicht anders festgelegt, gibt DOT keinerlei weiteren Zusicherungen oder Gewährleistungen welcher Art auch immer, gleichgültig ob gesetzlich oder anderweitig, ab.
- Eine Lieferung gilt als vertragsgemäß ausgeführt, wenn allfällige Abweichungen betreffend Mengen, Masse, Dicke sowie Format der von DOT dem Kunden gelieferten Produkte den vereinbarten Spezifikationen oder in Fällen, in denen keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, den internationalen Branchenstandards entspricht. Handelsübliche bzw. vernachlässigbare oder technisch unvermeidliche oder technisch irrelevante Abweichungen gelten ungeachtet der obigen Bestimmungen jedenfalls nicht als Mängel.
- Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass DOT nur für jene Eigenschaften, Charakteristika oder Spezifikationen der gelieferten Produkte und Dienstleistungen als zugesagte Eigenschaften, Charakteristika oder Spezifikationen Gewähr leistet, die (i) bei Vertragsabschluss selbst schriftlich vereinbart wurden (und nicht in allfälligem informellem Schriftverkehr oder durch mündliche Vereinbarung vor oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) oder (ii) in den als Vertragsgrundlage den Einzelverträgen angeschlossenen technischen Datenblättern in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich angeführt sind.
- Werden Vertragsprodukte längere Zeit gelagert, können Beeinträchtigungen auftreten. Sofern die weitere Verwendung der Produkte daher aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Lieferzeitpunkt bzw. Abrufzeitpunkt erfolgt, gelten daraus resultierende Beeinträchtigungen der Vertragsprodukte als vertragsgemäß durch den Kunden akzeptiert.
- Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Vertragsprodukte unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur sofortigen Überprüfung der gelieferten Vertragsprodukte gelten jegliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz in Bezug auf die betroffenen Mängel als ausgeschlossen. Wenn der Kunde mangelhafte und gerügte Produkte einsetzen will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DOT. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:
- bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, oder Lieferung zu erfolgen;
- sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der gelieferten Vertragsprodukte oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch wiederum binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;
- sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb der nachgenannten Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
- Bei Mängelrügen hat der Kunde die gelieferten Vertragsprodukte genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und DOT gleichzeitig beweisdienliche Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist an DOT zu richten. Erfolgt eine solche Mängelrüge nicht entsprechend den obgenannten Bestimmungen, sind die dadurch resultierenden Nachteile vom Kunden zu tragen.
- Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird der Kunde die gelieferten Vertragsprodukte ordnungsgemäß einlagern und im Interesse beider Vertragsparteien mit vollumfänglicher Deckung zumindest bis zur Höhe des Kaufpreises versichern.
- Der Kunde ist weiters verpflichtet, umgehend, jedenfalls aber innerhalb der im Transportvertrag dafür vorgesehenen Frist, den Spediteur (Frachtführer) zu benachrichtigen, sofern Verdacht auf einen Transportschaden besteht. Gleichzeitig ist in diesem Fall auch DOT über einen möglichen Transportschaden schriftlich zu informieren.
- Ein Mangel der Vertragsprodukte wird nach freiem Ermessen von DOT durch unentgeltliche Verbesserung (mit angemessener Frist von zumindest 4 (vier) Wochen) oder Austausch der Sache behoben. Ist allerdings Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für DOT mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Kunde kein Recht auf Verbesserung oder Austausch und steht dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Preisminderung zu. Eine Preisminderung gilt nur bis zur Grenze von 30 % Reduktion des vereinbarten Nettoentgeltes als vereinbart; darüber hinaus ist der Kunde zum Rücktritt verpflichtet, sofern nicht DOT einer weitergehenden Preisminderung zustimmt. Darüberhinausgehende Ansprüche richten sich nach Punkt 12. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine gesetzliche Vermutung, dass die gelieferten Vertragsprodukte bei Übergabe mangelhaft waren, wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, ist ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden in Bezug auf Mängel von X-Rayl® DEVICE(S) verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Gefahrenübergang. Sofern eine solche Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Gewährleistungsfrist auf die geringstmögliche, nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert. Die Dauer eines allfälligen Annahmeverzuges wird auf diese Gewährleistungsfrist verkürzend angerechnet. Die Instandsetzung, Änderung oder Ersatz von Teilen eines gelieferten Vertragsprodukts während der Gewährleistungsfrist verlängert nicht die Gewährleistungsfrist für das gesamte Vertragsprodukt. Für die ersetzten / instand gesetzten Teile endet die Gewährleistungsfrist mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für das gesamte Vertragsprodukt, jedenfalls ist aber für die ersetzten / Instand gesetzten Teile für mindestens sechs Monate Gewähr zu leisten.
- Voraussetzung für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen von DOT ist die Erfüllung sämtlicher dem Kunden obliegenden Vertragspflichten, insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten und der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- DOT leistet weiters dafür Gewähr, dass die Dienstleistungen (DOT-Link Digital SERVICES) für die jeweilige Laufzeit im vereinbarten Umfang erbracht werden.
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12. Haftung
- Alle im jeweiligen Einzelvertrag oder Rahmenliefervertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gegen DOT werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis vom Schaden erlangt. Sofern eine solche Verjährungsfrist von zwölf Monaten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Verjährungsfrist auf die geringstmögliche, nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert.
- Die Haftung von DOT ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen von Personenschäden und anderweitig, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
- Eine Haftung für Schäden aufgrund von Angriffen durch Dritte zur Sabotage, Informationsgewinnung und/oder Erpressung (insbesondere Cyberattacken) oder Softwarefehler (Bugs), die aufgrund einer Dritthersteller-Software auftreten, wird ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
- Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag oder Rahmenliefervertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Produktions- oder Betriebsverluste, Ausfallzeiten, entgangene Umsätze oder Aufträge, gegenüber Dritten zu leistende/n vertraglichen Schadenersatz oder Vertragsstrafen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sowie allgemein für unvorhersehbare Schäden wird im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Für den Fall, dass eine der genannten Beschränkungen sich als ungültig erweist, gilt die Haftung von DOT als auf das nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mindestmaß beschränkt. Den Kunden trifft zudem die Pflicht zur Schadensminderung.
- Die aufgeführten Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten des Personals oder sonstiger Vertreter von DOT sowie zugunsten seiner Subunternehmer und Lizenzgeber einschließlich deren Personals, soweit es direkt oder indirekt mit der Erfüllung der Pflichten von DOT gegenüber dem Kunden nach dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. Rahmenliefervertrag befasst ist.
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13. Produkthaftung
- Der Kunde darf die von DOT hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Produkte nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zur bestimmungsgemäßen Montage bzw. zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen werden.
- DOT haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Fehler in der Konstruktion eines Produktes entstanden sind, die mit den Vertragsprodukten von DOT verbunden wurden oder die durch Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wurden.
- Der Kunde ist weiters verpflichtet, bei Verwendung der von DOT gelieferten Vertragsprodukte seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von DOT gelieferten Ware nachzukommen.
- Der Kunde ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und DOT unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von DOT gelieferten Vertragsprodukte zu verständigen.
- Der Kunde ist zur Schadloshaltung von DOT bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen verpflichtet, die DOT aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtungen durch den Kunden entstehen.
- Soweit der Kunde oder DOT nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Produktes Ersatz geleistet hat, obliegt in beiden Fällen im Regressfall dem Kunden der Beweis dafür, dass der Schaden durch einen Fehler der von DOT gelieferten Vertragsprodukte verursacht oder mitverursacht wurde. Regressansprüche des Kunden gegenüber DOT sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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14. Sonderbestimmungen betreffend Dienstleistungen (“DOT-Link Digital SERVICES”)
- Die DOT-Link Digital SERVICES funktionieren nur gemeinsam mit den X-Rayl® DEVICE(S), die ordnungsgemäß auf den zu ortenden Waggons oder Assets des Kunden installiert sein müssen.
- Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen kann nur in Kooperation mit dem Kunden erfolgen. DOT übernimmt keine Verantwortung für die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Daten, die durch eine Vernachlässigung der Verpflichtungen des Kunden verursacht werden. Kosten, die DOT durch Projektverzögerungen entstehen, die durch eine Vernachlässigung der Verpflichtungen des Kunden verursacht werden, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
- DOT behält sich technische Änderungen bzw. Ersatz der DOT-Link Digital SERVICES vor, sofern die geänderten Teile und/oder Leistungen die gleiche oder bessere Funktionalität als die geänderten bzw. ersetzten Teile bieten und mit dem restlichen System kompatibel sind. DOT wir den Kunden zeitgerecht über solche Änderungen bzw. Ersatz informieren. Eine allfällig daraus resultierende Preisanpassung bedarf des Einvernehmens zwischen DOT und dem Kunden.
- Die vom Kunden beauftragten DOT-Link Digital SERVICES beinhalten keine Lieferungen oder Leistungen, die aus folgenden Ursachen erforderlich werden:
- ein Ereignis höherer Gewalt;
- durch den Kunden bzw. durch Dritte verursachte Schäden an den X-Rayl® DEVICE(S);
- jede versuchte oder erfolgte Änderung, Entfernung oder Unkenntlichmachung der Strichcode oder QR-Code Seriennummern oder anderer Identifizierungsmarken, sofern nicht durch das autorisierte Personal von DOT erfolgt;
- jede versuchte oder erfolgte Reparatur, Wartung oder Modifikation der X-Rayl® DEVICE(S), sofern nicht durch das autorisierte Personal von DOT erfolgt;
- Bedienung der X-Rayl® DEVICE(S), die nicht den Bedienungsanleitungen von DOT entspricht;
- Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Umweltbedingungen oder der externen elektrischen Parameter;
- Schäden, die während des Transports zum Kunden entstehen; sowie
- Schäden, die durch das Netzwerk bzw. die Infrastruktur des Kunden verursacht werden. DOT wird auf Wunsch des Kunden entsprechende Angebote für die Schadensbeseitigung legen.
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15. Verzicht
- Ein Versäumnis von DOT in der Ausübung oder Geltendmachung seiner Rechte gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieses Rechtes ausdrücklich vorbehalten bleibt.
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Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Auf den jeweiligen Einzelvertrag bzw. Rahmenliefervertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das materielle österreichische Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen Anwendung.
- Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem jeweiligen Einzelvertrag bzw. Rahmenliefervertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist das Handelsgericht in Wien. Nach Wahl von DOT kann für die obgenannten Streitigkeiten auch das für den Sitz des Kunden örtlich und sachlich zuständige Gericht angerufen werden.
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17. Sonstiges
- Erklärungen im Namen von DOT sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.
- Sämtliche Abreden zwischen DOT und dem Kunden müssen in schriftlicher Form bzw. eine allfällige digitale Plattform von DOT vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch E-Mail genüge getan.
- Sollten einzelne Bestimmungen eines Einzelvertrages bzw. Rahmenliefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.
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18. Elektronischer Dokumentenversand und Exportkontrolle
- Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm für seine Bestellung relevante Dokumente (z.B. Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) per E-Mail oder in anderer geeigneter elektronischer Form übermittelt werden. Alle Übermittlungen an die vom Kunden angegebene E-Mail oder sonstige elektronische Adresse gelten mit Absenden als dem Kunden zugegangen.
- Die Lieferung oder Ausfuhr bzw. Erbringung der vertragsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen durch DOT kann Sanktionen oder anderen geltenden Exportkontrollvorschriften unterliegen, die von zuständigen Behörden oder Gerichten so ausgelegt werden könnten, dass dadurch die Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrages bzw. Rahmenliefervertrages bzw. der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung verboten oder beschränkt wird oder einer Genehmigung durch zuständige Behörden unterliegt. Die Beurteilung solcher Sanktionen oder anderer geltender Exportkontrollvorschriften obliegt DOT in dessen Ermessen. Haftungen von DOT bei ordnungsgemäßer Ausübung dieses Ermessens sind ausgeschlossen. Sofern die Erfüllung des Vertrages seitens DOT Sanktionen verursachen oder geltende Exportkontrollvorschriften verletzen sollte, die den Kunden betreffen, ist eine diesbezügliche Haftung von DOT wiederum ausgeschlossen. DOT behält sich das Recht vor, einseitig Bestellungen zu stornieren, ohne dadurch dem Kunden gegenüber irgendeiner Haftung für Schäden oder Verluste aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Stornierung zu unterliegen, falls eine erforderliche Genehmigung widerrufen oder nicht erteilt wird, oder den jeweils betroffenen Vertrag auszusetzen und/oder zu beenden, falls dessen Erfüllung infolge von Embargos, Sanktionen oder ähnlichen Handels- oder Exportbeschränkungen (jedenfalls einschließlich US-Sanktionen, soweit deren Beachtung nach europarechtlichen Bestimmungen nicht gesetzlich zwingend unzulässig wäre), – gleichgültig, ob diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar waren oder nicht – behindert oder in unzumutbarer Weise erschwert wird.
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19. Datenschutz und Datensicherheit, Nutzerdaten
- Jegliche DOT im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelte Daten unterliegen der Datenschutzpolitik von DOT, die unter www.dot-telematik.com/de/legal eingesehen werden kann, und sind gemäß dieser Datenschutzpolitik zu handhaben.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung der X-Rayl® Scanner App und der mobilen Webseite DOT-Link sowohl auf Android- als auch auf IOS-Plattformen die Kamera benutzt, um Bilder von Objekten zu machen, die mit X-Rayl® DEVICE(S) gepaart werden sollen. Diese Bilder werden von DOT nur zu Verifizierungszwecken verwendet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die App bzw. mobile Webseite nur für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
- Der Kunde stellt sicher und übernimmt die Verantwortung dafür, dass personenbezogene Daten, für die der Kunde als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DSGVO gilt, an DOT rechtmäßig übermittelt werden dürfen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verarbeitung durch DOT in dem vorhersehbaren Umfang und für die vorhersehbaren Zwecke unzulässig ist.
- Der Kunde wird sicherstellen, dass die Betroffenen über die Verarbeitung durch DOT im gesetzlich erforderlichen Umfang informiert sind.
- Der Kunde stellt die Vertraulichkeit, Integrität, Sicherheit und Richtigkeit aller personenbezogenen Daten sicher, die er von DOT erhält und verarbeitet.
- Der Vertragspartner erklärt und garantiert, dass DOT zur Nutzung aller durch den Nutzer generierte Produktdaten und/ oder generierten Daten verbundener Dienste iSd Datenrechts („die Daten“) berechtigt ist. Der Vertragspartner hält DOT gegenüber Ansprüchen verschuldensunabhängig schad- und klaglos. Die Daten sind in den jeweils aktuellen DOT-Leistungsbeschreibungen dargestellt. Die DOT-Nutzung der Daten erfolgt zu folgenden Zwecken: (i) Erfüllung der DOT-Leistungen gegenüber dem Vertragspartner bzw. dem Nutzer (einschließlich Support udgl); (ii) Überwachung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit und der Zuverlässigkeit und zur Qualitätskontrolle; (iii) Verbesserung der Funktionsweise der DOT-Leistungen; (iv) Entwicklung neuer DOT-Leistungen; (v) Aggregation der Daten für jeden gesetzmäßigen bzw. rechtmäßigen Zweck, einschließlich Bereitstellung. DOT verpflichtet sich andererseits, die Daten nicht dafür zu verwenden, um daraus Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und/ oder die Produktionsmethoden des Nutzers zu erlangen und/ oder um den Nutzer auf jegliche andere Art, welche die gewerbliche Position dieses Nutzers auf Märkten, auf denen dieser tätig ist, zu untergraben; DOT wird dies auch durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen – auch gegenüber Dritten – absichern. Hinsichtlich personenbezogener Daten siehe die DOT-Datenschutzinformation.